Die Berufungsklägerin kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist für jede Instanz und bei jeder Gesuchseinreichung separat zu beurteilen, da so veränderten Erfolgsaussichten Rechnung getragen werden kann. Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (s. RÜEGG / RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 9 zu Art.