Die Berufung ist als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, was sich auch darin zeigt, dass die Berufungsklägerin keine Rechtsvertretung fand, welche bereit war, das Berufungsverfahren zu führen. In einem wesentlichen Punkt (Interessenabwägung statt nur Rechtsmissbrauchskontrolle, pag. 701 ff. sowie oben, Ziff. III.13.10) hat sich gar gezeigt, dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin weiter entgegen gekommen ist, als geboten gewesen wäre. 20.3 Die Berufungsklägerin kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.