Zwar gestaltete sich die Bearbeitung des Falles in oberer Instanz aufwändig, doch war dies nicht darauf zurückzuführen, dass der Entscheid in die eine oder andere Richtung hätte ausfallen können, sondern vielmehr auf die ausufernde Art der Prozessführung der Berufungsklägerin, was sich auch im Umfang der Eingaben des Berufungsbeklagten niederschlug. Die Berufung ist als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, was sich auch darin zeigt, dass die Berufungsklägerin keine Rechtsvertretung fand, welche bereit war, das Berufungsverfahren zu führen.