16. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (s. oben, Ziff. II.9). IV. Unentgeltliche Rechtspflege 17. Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Verfahren ZK 19 215). 18. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.