19 15. Anfechtung des Kostenentscheids In der Begründung der Berufungsschrift macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten zu hoch bemessen habe (pag. 787). Dass die Berufungsklägerin auch den Kostenentscheid anfechten wollte, geht aus ihren Anträgen jedoch nicht hervor und auch die Ausführungen auf pag. 787 sind nicht nachvollziehbar.