III.14.2). 14.9 Schliesslich ist die Berufungsklägerin bewusst ein hohes Risiko eingegangen, als sie sich entschloss, der unter Androhung der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags erfolgten Aufforderung des Berufungsbeklagten zur Demontage der Videokamera nicht Folge zu leisten. Die Konsequenzen dieses eigenverantwortlichen Entscheids hat sie selber zu tragen und kann sie nicht auf den Berufungsbeklagten abwälzen. 14.10 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Erstreckung somit zu Recht abgewiesen.