Hinzu kommt, dass bei der Prüfung des Kündigungsgrundes festgestellt wurde, die Weiterführung des Mietverhältnisses sei für den Berufungsbeklagten unzumutbar. Im Sinne einer kohärenten Beurteilung spielt dieser Aspekt auch bei der Interessenabwägung im Hinblick auf eine Erstreckung eine wesentliche Rolle (siehe HIGI, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 74 zu Art. 266g OR, s. oben, Ziff. III.14.2).