781) zu stützen und daraus eine Härte abzuleiten, geht somit klar fehl. Zur Annahme eines Härtefalls genügt diese Situation nicht, umso weniger als die Berufungsklägerin kaum ernsthafte Suchbemühungen vorweist, sondern sich auf den Standpunkt stellt, es sei eine «Zumutung», neu anzufangen und es gebe in der ganzen Stadt Bern kein verfügbares Lokal, das ihren Bedürfnissen entspreche (pag. 787). Letztlich macht die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand einzig geltend, dass sie keinen anderen Beruf ausüben kann (pag.