In casu hat die Berufungsklägerin auch acht Jahre nach Mietantritt (inkl. drei Jahre «kalter Erstreckung») und zwei Jahre vor der ordentlichen Beendigung des Mietvertrags Mitte 2021 im Mietobjekt kein Geschäft eröffnet. Vielmehr hat sie den grösseren Teil untervermietet. Einen Ertrag aus dem Mietobjekt erzielt die Berufungsklägerin seit Jahren nicht. Die Argumentation, sich auf künftige und unsichere Gewinne von monatlich CHF 100‘000.00 (pag. 781) zu stützen und daraus eine Härte abzuleiten, geht somit klar fehl.