18 14.4 Die Berufungsklägerin mietete das Lokal seit 2011. Zum Zeitpunkt der ausserordentlichen Kündigung im März 2016 war ihr Geschäft noch nicht eröffnet. Die Berufungsklägerin macht für die Verzögerung zu einem wesentlichen Teil den Berufungsbeklagten verantwortlich (pag. 777), ohne allerdings dafür handfeste Beweise vorzulegen. Viel eher dürfte sie auf mangelnde Geschäftserfahrung und Fehlplanung zurückzuführen sein.