Die Berufungsklägerin macht in erster Linie geltend, sie habe hohe Investitionen in das Mietobjekt gesteckt, die sie bei einem erzwungenen Auszug verlieren würde (pag. 779 f). Diese Investitionen beziffert sie bis und mit der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 auf CHF 158‘683.40 (s. die Auflistung in KB 72). Der genannte Betrag besteht allerdings bei weitem nicht nur aus Investitionen, für die ein Gegenwert vorhanden ist, sondern zu einem wesentlichen Teil aus laufenden Ausgaben (Stromkosten, Ausgaben für Verbrauchsmaterial etc., s. bspw. KB 72, S. 15).