Spielraum für die Erstreckung kann im Lichte dessen, was Art. 266g OR voraussetzt und verwirklichen will, allerdings nur sehr beschränkt bestehen. Das muss namentlich da gelten, wo die «wichtigen Gründe» zur Kündigung in der Person des Mieters bzw. in seinem Verhalten und Verschulden liegen (HIGI, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 74 zu Art. 266g OR). 14.3 Die Berufungsklägerin macht in erster Linie geltend, sie habe hohe Investitionen in das Mietobjekt gesteckt, die sie bei einem erzwungenen Auszug verlieren würde (pag.