14. Rechtsbegehren I.C) (Erstreckung) 14.1 Der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann eine Erstreckung verlangen, wenn die Beendigung der Miete eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erstreckungsentscheids (WALTER, Kurzkommentar OR, Art. 1-529, N 5 zu Art. 272). 14.2 Auch aus wichtigen Gründen gültig gekündigte Mietverhältnisse sind erstreckbar. Spielraum für die Erstreckung kann im Lichte dessen, was Art. 266g OR voraussetzt und verwirklichen will, allerdings nur sehr beschränkt bestehen.