Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsklägerin geltend, die Videokamera als Kündigungsgrund sei nur ein Vorwand, u.a. weil sie auf der Beseitigung von Schimmel bestanden habe (vgl. den angefochtenen Entscheid, pag 729 ff.) und leitete daraus ab, eventualiter sei die Kündigung wegen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben missbräuchlich im Sinne von Art. 271 OR. In der Berufung wirft die Berufungsklägerin diesen Aspekt nicht mehr auf, weshalb nicht darauf einzugehen ist (der Hinweis auf pag. 789 f. reicht nicht aus).