266g OR (vgl. den vorinstanzlichen Entscheid, pag. 725 f.). Die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses durch den Beklagten ist zu Recht erfolgt. 13.14 Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsklägerin geltend, die Videokamera als Kündigungsgrund sei nur ein Vorwand, u.a. weil sie auf der Beseitigung von Schimmel bestanden habe (vgl. den angefochtenen Entscheid, pag 729 ff.) und leitete daraus ab, eventualiter sei die Kündigung wegen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben missbräuchlich im Sinne von Art.