Dieser hat die Anordnung dreimal ausgesprochen, die beiden letzten Male unter Androhung der Kündigung (KAB 4, 6 und 10). Gemäss Ziffer 3.4 des Mietvertrags ist der Vermieter bei anhaltender Verletzung wichtiger Bestimmungen durch die Mieterin trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung innert 30 Tagen berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen (KB 1, S. 4). Die Fortsetzung des Mietverhältnisses gegenüber einer derart renitenten Mieterin während fünf Jahren war für den Berufungsbeklagten unzumutbar im Sinne von Art. 266g OR (vgl. den vorinstanzlichen Entscheid, pag.