17 weisen, dass offenbar auch die installierte Kamera nicht vor erneutem Vandalismus schützen konnte (s. die jüngst eingereichten BB 101 ff.). 13.13 Mit ihrer Weigerung, die Kamera zu entfernen, hat sich die Berufungsklägerin über eine rechtmässige Anordnung des Berufungsbeklagten hinweggesetzt. Dieser hat die Anordnung dreimal ausgesprochen, die beiden letzten Male unter Androhung der Kündigung (KAB 4, 6 und 10).