Nach der Eröffnung des Internet-Geschäfts soll dieses 24 Stunden offen sein. Eine Aussenkamera schreckt diesfalls nicht vom Betreten ab und soll dies auch nicht. Allfälliges deliktisches Geschehen würde nicht im Einbrechen in das Lokal, sondern im Aufbrechen von Geräten in dessen Innerem nach ordnungsgemässem Betreten bestehen. Hiergegen wirkt eine Aussenkamera nicht (vgl. die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid, pag. 713). Einzig gegen Sachbeschädigungen an der Türe könnte möglicherweise eine gewisse Wirkung erzielt werden.