Die von der Berufungsklägerin für die Aufstellung der Kamera angeführten Gründe sind nicht von derartigem Gewicht, dass sie das Vorgehen des Berufungsbeklagten trotz sachlicher Gründe als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Zwar ist davon auszugehen, dass in der Gegend, wo sich die Lokalität befindet, immer wieder eingebrochen wird und auch Sprayereien vorkommen. Bis zur Eröffnung des Geschäfts vermittelt das Lokal hinter der Türe jedoch nicht den Eindruck eines lohnenden Einbruchsziels. Nach der Eröffnung des Internet-Geschäfts soll dieses 24 Stunden offen sein.