391, Z. 31 f.). Dass der Vorplatz im Privateigentum steht und ein Teil davon zum Mietobjekt der Berufungsklägerin gehört, ist dabei nicht von Bedeutung (pag. 711), ebenso wenig die privaten Absichten der Berufungsklägerin (pag. 385, Z. 20 ff.). Der Berufungsbeklagte hatte somit sachliche Gründe, die Demontage der Kamera zu verlangen. Es handelt sich nicht um eine Schikane gegenüber der Berufungsklägerin. 13.12 Die von der Berufungsklägerin für die Aufstellung der Kamera angeführten Gründe sind nicht von derartigem Gewicht, dass sie das Vorgehen des Berufungsbeklagten trotz sachlicher Gründe als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen.