Es besteht kein Anlass anzunehmen, diese Aussagen seien konstruiert worden, um die Berufungsklägerin als Mieterin loszuwerden. Der Vorplatz vor den Ladenlokalen ist frei zugänglich und kann von Personen betreten werden, die den Schaufenstern entlang spazieren und sich unwohl fühlen, wenn sie in den Aufnahmebereich einer Videokamera gelangen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kamera nicht in Betrieb ist, da dies von weitem nicht festgestellt werden kann und die hier streitige Kamera offenbar auch im angeblich ausgeschalteten Zustand leuchtet (pag. 391, Z. 31 f.).