Zeitlich massgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung vom 21. März 2016. Dass sich der Mieter, welcher nach Geschäftsaufgabe des ________-Ateliers diese Räumlichkeiten übernahm, angeblich nicht gestört fühlt (pag. 775), ist nicht von Bedeutung. K.________ und L.________ vom Tanzstudio störten sich, weil es so aussieht, als wäre die Kamera von ihnen angebracht worden (KAB 8). Es besteht kein Anlass anzunehmen, diese Aussagen seien konstruiert worden, um die Berufungsklägerin als Mieterin loszuwerden.