701 ff.) ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich. 13.11 Die Aufforderung der Liegenschaftsverwaltung an die Berufungsklägerin zum Entfernen der Kamera und schliesslich die Kündigung erfolgten, weil die Mieterinnen der angrenzenden Lokale sich gestört fühlten (Parteibefragung I.________, pag. 397 ff.). J.________ vom ________-Atelier nahm Anstoss daran, dass ihre Kunden beim Betrachten des Schaufensters und beim Ein- und Ausgehen ins ________-Atelier gefilmt werden könnten (KAB 11). Zeitlich massgebend ist der Zeitpunkt der Kündigung vom 21. März