Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Seitenwand des Schaufensters zum Mietobjekt der Berufungsklägerin gehört. Es geht hier nicht um die Abgrenzung von Grundeigentum, welche auf präziser Vermessung beruht, sondern um diejenige von Mietobjekten. Für diese ist nicht die genaue Fläche, sondern die Funktion massgebend. Das Schaufenster gehört nach seiner Funktion und der äusseren Wahrnehmung offensichtlich zum Tanzstudio. Die von der Berufungsklägerin verspätet zu den Akten gegebenen Gutachten wären demzufolge nicht relevant gewesen.