Die Berufungsklägerin hat die Videokamera auf dem nach aussen vorspringenden Schaufenster des angrenzenden Tanzstudios montiert (Fotos KB 42). Sie macht geltend, das Schaufenster rage in ihren Mietbereich hinein, und der Standort der Kamera gehöre zu ihrer Wandhälfte (pag. 767 und 775). Es mag sein, dass das Schaufenster des Tanzstudios die gesamte Wand zwischen dem von der Berufungsklägerin gemieteten Lokal und dem Tanzstudio abdeckt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Seitenwand des Schaufensters zum Mietobjekt der Berufungsklägerin gehört.