Dass andere Mieter keine Zustimmung eingehholt hätten, wird nicht behauptet. Das Bohren eines Lochs in die Aussenwand eines Gebäudes stellt zweifellos einen Eingriff in die Substanz dar, der von einer Mieterschaft nicht eigenmächtig vorgenommen werden darf (vgl. die Beispiele bei HIGI, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zum 8. Titel [Art. 253- 273c OR], Art. 253-265 OR: die Miete, 5. Aufl., N 7 zu Art. 260a OR). 13.9 Die Berufungsklägerin hat die Videokamera auf dem nach aussen vorspringenden Schaufenster des angrenzenden Tanzstudios montiert (Fotos KB 42).