Sie legt dar, dass falls dem tatsächlich so wäre, alle benachbarten Läden in der gleichen Liegenschaft alle ihre Leuchtreklamen und Werbetafeln demontieren müssten (pag. 773 ff.). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei, ist doch das Anbringen von solchen Objekten mit Zustimmung des Vermieters ohne weiteres zulässig (vgl. Ziffer 5.6 des Mietvertrags [KB 1]). Dass andere Mieter keine Zustimmung eingehholt hätten, wird nicht behauptet.