Gemäss Vorinstanz handelt es sich dabei um einen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Mietobjekts, weil die Aussenwand nach der Bohrung nicht mehr vollständig dicht ist. Die Berufungsklägerin führt dazu lediglich aus, die Vorinstanz habe die Montage der Videokamera fälschlicherweise als unerlaubten Eingriff in die Fassade eingestuft. Sie legt dar, dass falls dem tatsächlich so wäre, alle benachbarten Läden in der gleichen Liegenschaft alle ihre Leuchtreklamen und Werbetafeln demontieren müssten (pag.