13.8 Die Vorinstanz legt weiter dar, dass die Montage der Kamera eine Änderung der Mietsache darstellt (pag. 719 ff.). Für Änderungen an einer Mietsache ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich (Art. 260a Abs. 1 ZGB). Zur Verbindung der Kamera mit dem Ladenlokal durchbohrte die Berufungsklägerin die tragende Aussenwand mit einer Dicke von 30 cm (pag. 383, Z. 42 ff.). Gemäss Vorinstanz handelt es sich dabei um einen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Mietobjekts, weil die Aussenwand nach der Bohrung nicht mehr vollständig dicht ist.