15 gedanken, zu füllen ist. Sinn und Zweck der Regelung dürfte darin bestehen, dass Installationen, an denen von Drittseite Anstoss genommen werden könnte, nicht ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden dürfen, da negative Auswirkungen auf ihn zurückfallen würden. Das Filmen von Aussenbereichen ist generell eine sensible Angelegenheit und im vorliegenden Fall wurde tatsächlich an der Kamera Anstoss genommen. Die Lücke ist demnach und nach Treu und Glauben so zu füllen, dass auch Aussenvideokameras vom Vermieter bewilligt werden müssen.