Ziffer 5.6.2 ausserhalb der gemieteten Räumlichkeiten ohne Bewilligung der Vermieterin keine Radio-, Fernseh- und Lautsprecheranlagen installiert und benützt werden. Die Berufungsklägerin leitet aus der Nichterwähnung von Videokameras ab, dass das Anbringen von solchen erlaubt sei (pag. 769). Ein solcher Umkehrschluss wäre jedoch nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden könnte, dass alle anderen Ausseninstallationen bewusst von der Bewilligungspflicht ausgenommen wurden, wofür keine Anzeichen bestehen. Es ist nicht von einer abschliessenden Aufzählung auszugehen.