Dies dürfte prozessuale Gründe haben, kann doch eine beklagte Partei im Prozess keine selbstständigen Anträge stellen, wenn sie nicht Widerklage erhebt. Im Übrigen hielt der Berufungsbeklagte während des ganzen Prozesses an der mit der Weigerung der Berufungsklägerin, die Kamera zu entfernen, begründeten Kündigung fest. 13.7 Gemäss Ziffer 5.6.1 des Mietvertrags dürfen «Firmen- und Reklameschilder, Plakate, Schaukästen usw.» nur mit Genehmigung der Vermieterin und nur an den von ihr bestimmten Stellen des Gebäudes angebracht werden (KB 1, S. 8). Zudem dürfen gemäss Ziffer 5.6.2