Aus einer fehlenden Reaktion auf unspezifische Aussagen kann jedoch keine Zustimmung zu einem konkreten Vorhaben abgeleitet werden. 13.6 Aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte seinen im Prozess gestellten Antrag, die Berufungsklägerin sei zur Entfernung der Videokamera zu verpflichten (pag. 217), später fallen liess, kann die Berufungsklägerin ebenfalls keine Zustimmung ableiten. Dies dürfte prozessuale Gründe haben, kann doch eine beklagte Partei im Prozess keine selbstständigen Anträge stellen, wenn sie nicht Widerklage erhebt.