Vielmehr verlangte der Berufungsbeklagte die Demontage der Kamera, sobald er davon erfahren hatte. Aus einem Stillschweigen zu einer Erklärung kann nur dann eine Zustimmung abgeleitet werden, wenn nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten war (vgl. Art. 6 OR) bzw. der Erklärende das Stillschweigen nach Treu und Glauben als Zustimmung interpretieren durfte. Aus einer fehlenden Reaktion auf unspezifische Aussagen kann jedoch keine Zustimmung zu einem konkreten Vorhaben abgeleitet werden.