Insbesondere habe der Berufungsbeklagte zwei Baugesuche mitunterzeichnet, aus denen ihr Vorhaben samt Videoüberwachung hervorgegangen sei (KB 12, 13). Die genannten Unterlagen sind, soweit darin Videoüberwachung erwähnt ist, unspezifisch gehalten. Es geht daraus nicht klipp und klar hervor, dass die Berufungsklägerin plant, den Aussenbereich ihres Eingangs mit einer Videokamera zu überwachen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Berufungsbeklagten zu einer solchen Aussenüberwachung fehlt. Vielmehr verlangte der Berufungsbeklagte die Demontage der Kamera, sobald er davon erfahren hatte.