13.4 Die Berufungsklägerin leitet ein solches Recht namentlich aus Ziffer 5.5.4 des Mietvertrags (KB 1, S. 7) ab, wonach die Vermieterin keine Haftung für Schäden im Aussenbereich der Mietsache übernimmt und die Mieterin allein für die Sicherheit (Einbruch, Diebstahl) und die Überwachung der gemieteten Räume verantwortlich ist (pag. 769). Dabei handelt es sich um einen allgemein gehaltenen, üblichen Haftungsausschluss seitens der Vermieterschaft. Diese Bestimmung gibt der Mieterin keinen Freipass, im Aussenbereich des Mietobjekts ohne Rücksicht auf entgegenstehende Interessen ihr angemessen scheinende Überwachungsmittel an einem