Dazu ist in erster Linie zu prüfen, ob die Berufungsklägerin zur Montage der Kamera berechtigt war bzw. ob der Berufungsbeklagte seine Zustimmung unberechtigterweise verweigerte. Träfe dies zu, hätte sie sich zu Recht geweigert, die Kamera zu demontieren und eine Weiterführung des Mietverhältnisses wäre für den Berufungsbeklagten nicht unzumutbar. 13.4