13.2 Zu prüfen ist, ob die Weigerung der Berufungsklägerin, die Aussenvideokamera zu demontieren, für den Berufungsbeklagten einen wichtigen Grund darstellte, welcher die Vertragserfüllung für ihn unzumutbar machte (Art. 266g OR). Für die rechtlichen Voraussetzungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 689 ff.). 13.3 Dazu ist in erster Linie zu prüfen, ob die Berufungsklägerin zur Montage der Kamera berechtigt war bzw. ob der Berufungsbeklagte seine Zustimmung unberechtigterweise verweigerte.