13. Rechtsbegehren I.A) und I.B) (Gültigkeit der Kündigung) 13.1 Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegeben. Diese präsentieren sich im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich unverändert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Berufungsklägerin: pag. 669 ff.; Berufungsbeklagter: pag. 675 ff.). 13.2 Zu prüfen ist, ob die Weigerung der Berufungsklägerin, die Aussenvideokamera zu demontieren, für den Berufungsbeklagten einen wichtigen Grund darstellte, welcher die Vertragserfüllung für ihn unzumutbar machte (Art.