665), für das Schadenersatzbegehren das ordentliche Verfahren anwendbar und die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart für die Klageänderung ist nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob wirklich entsprechend der Auffassung der Vorinstanz (pag. 665) auch die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs nicht erfüllt gewesen wäre. 12.9 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Schadenersatzbegehren eingetreten. Die dagegen erhobene Berufung ist abzuweisen.