Tatsächlich dauerte das erstinstanzliche Verfahren allein fast 29 Monate. Die Reduktion des Schadenersatzbegehrens in der Hauptverhandlung vom 13. September 2017 auf CHF 27‘861.00 beruhte darauf, dass nunmehr Schadenersatz für bezahlte Mietzinsen nur noch bis zum Monat vor der Verhandlung verlangt wurde, d.h. auf einer offensichtlichen Reduktion des geforderten Betrags. 12.8 Somit war, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte (pag. 665), für das Schadenersatzbegehren das ordentliche Verfahren anwendbar und die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart für die Klageänderung ist nicht erfüllt.