Es kann nicht nachträglich ein Verfahrenswechsel erfolgen. 12.5 In der Klage verlangte die Berufungsklägerin Schadenersatz von CHF 1‘225.00 pro Monat ab dem 1. April 2016 für Unmöglichkeit einer Geschäftstätigkeit und der Untervermietung sowie den Ersatz der Kosten für ihre frühere Rechtsvertretung durch die Anwaltskanzlei G.________. Einen gesamthaften Streitwert gab sie nicht an. In der Begründung gab die Berufungsklägerin an, sie mache Kosten für die Mietzinse inkl. Nebenkosten von CHF 1‘496.00 pro Monat bis zum «Zeitpunkt Inkraftsetzung des definitiven Gerichtsentscheids» geltend (pag.