12.4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzung der gleichen Verfahrensart verneint (pag. 665). Für den mietrechtlichen Kündigungsschutz ist unabhängig vom Streitwert das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 2 Bst. c ZPO). Für das Schadenersatzbegehren kommt je nach Streitwert das vereinfachte Verfahren (bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00, Art. 243 Abs. 1 ZPO) oder das ordentliche Verfahren (bei darüber liegendem Streitwert) zur Anwendung. Massgebend ist der Streitwert bei Einleitung des Verfahrens. Es kann nicht nachträglich ein Verfahrenswechsel erfolgen.