Dieses war somit von der Klagebewilligung nicht erfasst. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einer Klageänderung ausgegangen (pag. 663 ff.). Eine solche ist gemäss Art. 227 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (s. für die Klageänderung nach dem Schlichtungsverfahren auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3.1). 12.4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzung der gleichen Verfahrensart verneint (pag.