Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid stellt keine genügende Beurteilungsgrundlage für einen reformatorischen Entscheid der Berufungsinstanz dar. Der Antrag der Berufungsklägerin ist deshalb als kassatorischer Antrag zur Aufhebung des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zu verstehen. Zu prüfen ist ausschliesslich, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Schadenersatzbegehren nicht eingetreten ist. 12.3 Im Schlichtungsgesuch stellte die Berufungsklägerin kein Schadenersatzbegehren. Dieses war somit von der Klagebewilligung nicht erfasst.