Dasselbe gilt für die beantragten Zeugenbefragungen. Die Vorinstanz hat es als gerichtsnotorisch bezeichnet, dass allgemein dort, wo Gewerbe betrieben werden und täglich Geld umgesetzt wird, auch die Gefahr von Überfällen und Einbrüchen besteht (pag. 713). Mit dem Beizug von Polizeiberichten will die Berufungsklägerin diese Einschätzung bestätigt wissen. Dafür besteht kein Bedarf. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr von Überfällen und Einbrüchen besteht, bedeutet dies nicht, dass die Installation einer Überwachungskamera ohne weiteres zulässig ist (dazu unten, Ziff. III.13.12).