Darauf kann verwiesen werden (pag. 443 ff.). Namentlich ist für die hier zu beurteilenden privat- bzw. mietrechtlichen Verhältnisse nicht von Bedeutung, ob die montierte Videokamera einer öffentlich-rechtlichen Bewilligungspflicht untersteht. Zudem sind die Eigentumsverhältnisse am Vorplatz bekannt. Vorgänge, die nach der Kündigung stattgefunden haben, sind bei der Beurteilung, ob diese gültig war, unbeachtlich. Die örtlichen Verhältnisse lassen sich mit den bei den Akten liegenden Fotos und Plänen hinreichend erfassen. Ein Augenschein war – und ist – nicht notwendig. Dasselbe gilt für die beantragten Zeugenbefragungen.