Urteil des Bundesgerichts 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.H.). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.