11 Die Vorinstanz hat die von der Berufungsklägerin persönlich eingereichte Ergänzung zum Schlussvortrag ihrer Anwältin deshalb zu Recht aus den Akten gewiesen. 11.4 Abweisung von Beweisanträgen Der Beweisführungsanspruch – der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt – verschafft der beweispflichtigen Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.