29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Parteien haben sich so zu organisieren, dass sie die ihnen zustehenden Äusserungsmöglichkeiten auf einmal und mit einer Stimme und nicht aufgeteilt zwischen Rechtsvertretung und Partei selbst wahrnehmen (vgl. dazu die Vorschriften über den Schriftenwechsel, Art. 221 f. ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, bestünde sonst die Gefahr widersprüchlicher Ausführungen.